231.12
CH-SG
Art. 2 Gebührentarif für die Berufsbildung - Tatsächliche Kosten
Art. 2 Gebührentarif für die Berufsbildung · Tatsächliche Kosten
1. Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt
a)* ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für
1. Lehrmittel;
1bis.* Schulmaterial;
2. Exkursionen;
3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;
4. Sonderveranstaltungen;
b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.