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231.12 CH-SG

Art. 2 Gebührentarif für die Berufsbildung - Tatsächliche Kosten

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Art. 2 Gebührentarif für die Berufsbildung · Tatsächliche Kosten

1. Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt

a)* ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für

1. Lehrmittel;

1bis.* Schulmaterial;

2. Exkursionen;

3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;

4. Sonderveranstaltungen;

b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.

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