Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.12 CH-SG

Gebührenansätze

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze angewendet.

1. Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt

a)* ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für

1. Lehrmittel;

1bis.* Schulmaterial;

2. Exkursionen;

3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;

4. Sonderveranstaltungen;

b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.

1. Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.

1. Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit erstattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.

2. Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbesondere anordnen

a) bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre;

b) aus gesundheitlichen Gründen;

c) bei Wegzug.

3. Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.

1. Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben.

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