231.11
CH-SG
Art. 8 Berufsbildungsverordnung - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 8 Berufsbildungsverordnung · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1. Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben. Es kann Aus- und Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend erklären.
2. Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.