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231.11 CH-SG

Art. 8 Berufsbildungsverordnung - Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 8 Berufsbildungsverordnung · Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1. Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben. Es kann Aus- und Weiterbildungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend erklären.

2. Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.

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