231.11
CH-SG
Art. 7 Berufsbildungsverordnung - Zwischenprüfung
1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 7 Berufsbildungsverordnung · Zwischenprüfung
1. Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn
a) ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet;
b) die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt;
c) der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt;
d) es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.