Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 7 Berufsbildungsverordnung - Zwischenprüfung

1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 7 Berufsbildungsverordnung · Zwischenprüfung

1. Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn

a) ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet;

b) die Ausbildnerin oder der Ausbildner in beruflicher Praxis es verlangt;

c) der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt;

d) es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.

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