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231.11 CH-SG

Art. 6 Berufsbildungsverordnung - Änderung im Lehrvertrag

1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 6 Berufsbildungsverordnung · Änderung im Lehrvertrag

1. Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrags nach sich ziehen.

2. Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen

a) die Verlängerung der Probezeit;

b) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;

c) der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis;

d) der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.

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