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231.11 CH-SG

Art. 55 Berufsbildungsverordnung - Taggeldansätze

VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten
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Art. 55 Berufsbildungsverordnung · Taggeldansätze

1. Das Taggeld beträgt

a) Fr. 180.-;

b) Fr. 360.-, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissionsmitglied zu einem Verdienstausfall führt.

2. Taggelder werden wie folgt vergütet

a) ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;

b) ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.

3. Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet

a) Fr. 30.- bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden;

b) Fr. 60.- bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.

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