231.11
CH-SG
Art. 54 Berufsbildungsverordnung - Grundsatz
VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten
Art. 54 Berufsbildungsverordnung · Grundsatz
1. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020 angewendet.