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231.11 CH-SG

Art. 53 Berufsbildungsverordnung - d) Verjährung

V. Finanzierung
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Art. 53 Berufsbildungsverordnung · d) Verjährung

1. Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

3. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in jedem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

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