231.11
CH-SG
Art. 52 Berufsbildungsverordnung - c) Auszahlung
V. Finanzierung
Art. 52 Berufsbildungsverordnung · c) Auszahlung
1. Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine Abrechnung eingereicht worden ist.
2. Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags. Je Rechnungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet.
3. Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz zurück.