Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 51 Berufsbildungsverordnung - b) Zeitpunkt

V. Finanzierung
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Art. 51 Berufsbildungsverordnung · b) Zeitpunkt

1. Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die Leistungsvereinbarung abgeschlossen oder die Kostengutsprache erteilt worden ist.

2. Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausführung genehmigt worden ist.

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