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231.11 CH-SG

Art. 5 Berufsbildungsverordnung - Beratung und Aufsicht

1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 5 Berufsbildungsverordnung · Beratung und Aufsicht

1. Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist insbesondere zuständig für

a) die Beratung der Lehrvertragsparteien;

b) die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen;

c) Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen;

d) Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen;

e) die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb;

f) die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen davon.

2. Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

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