231.11
CH-SG
Art. 5 Berufsbildungsverordnung - Beratung und Aufsicht
1. Brückenangebote - 2. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 5 Berufsbildungsverordnung · Beratung und Aufsicht
1. Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist insbesondere zuständig für
a) die Beratung der Lehrvertragsparteien;
b) die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen;
c) Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen;
d) Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen;
e) die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb;
f) die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen davon.
2. Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.