231.11
CH-SG
Art. 49 Berufsbildungsverordnung - d) Bauten
V. Finanzierung
Art. 49 Berufsbildungsverordnung · d) Bauten
1. Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.
2. Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.