Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 49 Berufsbildungsverordnung - d) Bauten

V. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Berufsbildungsverordnung · d) Bauten

1. Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.

2. Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.

← Art. 48 Berufsbildungsverordnung Gegenstand Art. 50 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →