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231.11 CH-SG

Art. 47 Berufsbildungsverordnung - b) Grundbildung

V. Finanzierung
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Art. 47 Berufsbildungsverordnung · b) Grundbildung

1. Das Amt für Berufsbildung

a) bezeichnet die beitragsberechtigten ausserkantonalen Lehrwerkstätten und legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest;

b) legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilnehmertag und Beruf fest.

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