231.11
CH-SG
Art. 46 Berufsbildungsverordnung - Beiträge a) private Berufsfachschulen
V. Finanzierung
Art. 46 Berufsbildungsverordnung · Beiträge a) private Berufsfachschulen
1. Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB beträgt 5 Prozent der anerkannten Kosten.
2. Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkosten angerechnet.