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231.11 CH-SG

Art. 46 Berufsbildungsverordnung - Beiträge a) private Berufsfachschulen

V. Finanzierung
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Art. 46 Berufsbildungsverordnung · Beiträge a) private Berufsfachschulen

1. Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB beträgt 5 Prozent der anerkannten Kosten.

2. Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkosten angerechnet.

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