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231.11 CH-SG

Art. 45 Berufsbildungsverordnung - b) Aufgaben

IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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Art. 45 Berufsbildungsverordnung · b) Aufgaben

1. Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Beratungsstelle und den Erfahrungsaustausch.

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