231.11
CH-SG
Art. 45 Berufsbildungsverordnung - b) Aufgaben
IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 45 Berufsbildungsverordnung · b) Aufgaben
1. Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Beratungsstelle und den Erfahrungsaustausch.