231.11
CH-SG
Art. 44 Berufsbildungsverordnung - Regionale Beiräte a) Zusammensetzung
IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 44 Berufsbildungsverordnung · Regionale Beiräte a) Zusammensetzung
1. Der regionale Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Schule und Behörden.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes wegen an.
3. Der Beirat konstituiert sich selbst.