231.11
CH-SG
Art. 42 Berufsbildungsverordnung - Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung
Art. 42 Berufsbildungsverordnung · Aufgaben des Amtes für Berufsbildung
1. Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Vorgaben des Bundes zu den höheren Fachschulen.
2. Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu
a) Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017;
b) Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den kantonalen Anbieterinnen und Anbietern;
c) Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung.