231.11
CH-SG
Art. 41a Berufsbildungsverordnung - Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1. Brückenangebote - 5. Daten
Art. 41a Berufsbildungsverordnung · Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1. An den Berufsfachschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden.
2. Die Berufsfachschule oder das Amt für Berufsbildung kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizierung notwendig sind
a) Vorname und Name;
b) Geburtsdatum;
c) Sprache;
d) Rolle;
e) E-Mail-Adresse;
f) Institution;
g) Bildungsstufe;
h) Klasse oder Klassenstufe;
i) Kanton;
j) Funktion;
k) AHV-Versichertennummer;
l) technischer Identifikator;
m) Identitätsanbieter-Identifikation.
3. Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 erfolgen.