231.11
CH-SG
Art. 41 Berufsbildungsverordnung - Bekanntgabe von Personendaten
1. Brückenangebote - 5. Daten
Art. 41 Berufsbildungsverordnung · Bekanntgabe von Personendaten
1. Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt, die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags nötig sind.
2. Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen
a) allgemeine persönliche Angaben der Lernenden;
b) allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden;
c) Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbetriebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners;
d) Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich;
e) Absenzen;
f) Disziplinarmassnahmen;
g) Qualifikationsverfahren.
3. Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 erfolgen.