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Art. 41 Berufsbildungsverordnung - Bekanntgabe von Personendaten

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Art. 41 Berufsbildungsverordnung · Bekanntgabe von Personendaten

1. Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt, die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags nötig sind.

2. Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen

a) allgemeine persönliche Angaben der Lernenden;

b) allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden;

c) Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbetriebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners;

d) Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich;

e) Absenzen;

f) Disziplinarmassnahmen;

g) Qualifikationsverfahren.

3. Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 erfolgen.

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