231.11
CH-SG
Art. 4 Berufsbildungsverordnung - Inhalt und Organisation
1. Brückenangebote
Art. 4 Berufsbildungsverordnung · Inhalt und Organisation
1. Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote, insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen.
2. Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten.