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231.11 CH-SG

Art. 39 Berufsbildungsverordnung - d) Wiederholung

1. Brückenangebote - 4. Qualifikationsverfahren
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Art. 39 Berufsbildungsverordnung · d) Wiederholung

1. Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen.

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