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231.11 CH-SG

Art. 38 Berufsbildungsverordnung - c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis

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Art. 38 Berufsbildungsverordnung · c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis

1. Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben.

2. Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte Prüfung gilt als abgelegt.

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