231.11
CH-SG
Art. 36 Berufsbildungsverordnung - Abschlussprüfung a) Durchführung
1. Brückenangebote - 4. Qualifikationsverfahren
Art. 36 Berufsbildungsverordnung · Abschlussprüfung a) Durchführung
1. Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des Qualifikationsverfahrens durch, soweit die Durchführung nicht einem Dritten übertragen ist.
2. Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.