231.11
CH-SG
Art. 35 Berufsbildungsverordnung - Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - f) Private Anbieterinnen und Anbieter
Art. 35 Berufsbildungsverordnung · Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung
1. Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung.
2. Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3. Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften verletzt oder wenn mit der Anerkennung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.