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231.11 CH-SG

Art. 34 Berufsbildungsverordnung - Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - d) Schulanlagen - e) Finanzen
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Art. 34 Berufsbildungsverordnung · Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende

1. Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Lernende fest.

2. Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung wird für Personen gestellt, die jeweils am 15. November über einen gültigen Lehrvertrag verfügen.

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