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Art. 33 Berufsbildungsverordnung - Allgemeines

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - d) Schulanlagen - e) Finanzen
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Art. 33 Berufsbildungsverordnung · Allgemeines

1. Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Budget.

2. Sie bereitet das Budget vor.

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