231.11
CH-SG
Art. 33 Berufsbildungsverordnung - Allgemeines
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - d) Schulanlagen - e) Finanzen
Art. 33 Berufsbildungsverordnung · Allgemeines
1. Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Budget.
2. Sie bereitet das Budget vor.