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231.11 CH-SG

Art. 32 Berufsbildungsverordnung - Benützungsgebühren

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - d) Schulanlagen
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Art. 32 Berufsbildungsverordnung · Benützungsgebühren

1. Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Benützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung besonders berücksichtigt werden.

2. Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten.

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