231.11
CH-SG
Art. 31 Berufsbildungsverordnung - Nutzung durch Dritte
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - d) Schulanlagen
Art. 31 Berufsbildungsverordnung · Nutzung durch Dritte
1. Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb es gestattet.
2. Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebührentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung.