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Art. 30 Berufsbildungsverordnung - Zeugnis

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
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Art. 30 Berufsbildungsverordnung · Zeugnis

1. Im Semesterzeugnis werden eingetragen

a) die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt;

b) die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt;

c) eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen, wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht;

d) die Absenzen.

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