231.11
CH-SG
Art. 30 Berufsbildungsverordnung - Zeugnis
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
Art. 30 Berufsbildungsverordnung · Zeugnis
1. Im Semesterzeugnis werden eingetragen
a) die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt;
b) die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt;
c) eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen, wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht;
d) die Absenzen.