Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 3. Berufsbildungsverordnung - Standorte

1. Brückenangebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3. Berufsbildungsverordnung · Standorte

1. Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest.

← Art. 2 Berufsbildungsverordnung Gegenstand Art. 4 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →