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231.11 CH-SG

Art. 29 Berufsbildungsverordnung - Klassengrössen

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
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Art. 29 Berufsbildungsverordnung · Klassengrössen

1. Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.

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