231.11
CH-SG
Art. 28 Berufsbildungsverordnung - Unterrichtsfreie Zeit
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
Art. 28 Berufsbildungsverordnung · Unterrichtsfreie Zeit
1. Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen.
2. Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19. Januar 1983. Die Schulleitung bestimmt die übrige Woche.
3. An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 findet kein Unterricht statt.