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231.11 CH-SG

Art. 27 Berufsbildungsverordnung - Unterrichtszeit

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
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Art. 27 Berufsbildungsverordnung · Unterrichtszeit

1. Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.

2. Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.

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