231.11
CH-SG
Art. 26 Berufsbildungsverordnung - Schulzuweisung
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
Art. 26 Berufsbildungsverordnung · Schulzuweisung
1. Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen, zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB einer anderen Berufsfachschule zuweisen.