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231.11 CH-SG

Art. 26 Berufsbildungsverordnung - Schulzuweisung

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - c) Schulbetrieb
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Art. 26 Berufsbildungsverordnung · Schulzuweisung

1. Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen, zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB einer anderen Berufsfachschule zuweisen.

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