Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 25 Berufsbildungsverordnung - Konvent der Lehrpersonen

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Berufsbildungsverordnung · Konvent der Lehrpersonen

1. Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilnehmende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.

2. Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben

a) die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommission;

b) die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen;

c) die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.

3. Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründeten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der Schulleitung übertragen.

← Art. 24 Berufsbildungsverordnung Gegenstand Art. 26 Berufsbildungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →