231.11
CH-SG
Art. 25 Berufsbildungsverordnung - Konvent der Lehrpersonen
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 25 Berufsbildungsverordnung · Konvent der Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilnehmende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.
2. Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben
a) die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommission;
b) die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen;
c) die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.
3. Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründeten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der Schulleitung übertragen.