231.11
CH-SG
Art. 24 Berufsbildungsverordnung - Berufsmaturitätskommissionen
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 24 Berufsbildungsverordnung · Berufsmaturitätskommissionen
1. An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium eines Mitglieds der Berufsfachschulkommission.
2. Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a) die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
b) die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen;
c) die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule;
d) Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule;
e) die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.