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231.11 CH-SG

Art. 23 Berufsbildungsverordnung - Fachkommissionen

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 23 Berufsbildungsverordnung · Fachkommissionen

1. Das Amt für Berufsbildung setzt Fachkommissionen nach Art. 19a EG-BB ein. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommission sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt.

2. Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zusammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt präsidiert.

3. Sie haben beratende Funktion.

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