Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.11 CH-SG

Art. 21 Berufsbildungsverordnung - b) Aufgaben

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 21 Berufsbildungsverordnung · b) Aufgaben

1. Die Rektorenkonferenz bearbeitet und koordiniert schulübergreifende strategische, pädagogische und konzeptionelle Themen.

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