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231.11 CH-SG

Art. 20 Berufsbildungsverordnung - Rektorenkonferenz a) Zusammensetzung

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 20 Berufsbildungsverordnung · Rektorenkonferenz a) Zusammensetzung

1. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen bilden die Rektorenkonferenz. Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.

2. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug weiterer Personen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-7949/2015 (Art. 20 Abs. 2 URV)
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Regulates the disclosure of customer data to rights holders in the context of customs assistance.