231.11
CH-SG
Art. 2 Berufsbildungsverordnung - Amt für Berufsbildung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Berufsbildungsverordnung · Amt für Berufsbildung
1. Das Amt für Berufsbildung erfüllt die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
2. Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen.