231.11
CH-SG
Art. 16 Berufsbildungsverordnung - e) Schulreglement
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 16 Berufsbildungsverordnung · e) Schulreglement
1. Das Schulreglement regelt insbesondere
a) die Führungsstruktur der Schule;
b) Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der Vorgaben des Amtes für Berufsbildung;
c) Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung;
d) Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen;
e) Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden;
f) die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen;
g) Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses.
2. Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g EG-BB übertragen.