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231.11 CH-SG

Art. 16 Berufsbildungsverordnung - e) Schulreglement

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 16 Berufsbildungsverordnung · e) Schulreglement

1. Das Schulreglement regelt insbesondere

a) die Führungsstruktur der Schule;

b) Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der Vorgaben des Amtes für Berufsbildung;

c) Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung;

d) Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen;

e) Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden;

f) die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen;

g) Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbehalt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses.

2. Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g EG-BB übertragen.

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