231.11
CH-SG
Art. 14 Berufsbildungsverordnung - c) Entschädigung
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 14 Berufsbildungsverordnung · c) Entschädigung
1. Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je Jahr
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.-;
b) für Mitglieder Fr. 3'000.-.
2. Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Aufwand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sitzungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.
3. Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschädigung festlegen.