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231.11 CH-SG

Art. 14 Berufsbildungsverordnung - c) Entschädigung

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 14 Berufsbildungsverordnung · c) Entschädigung

1. Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je Jahr

a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.-;

b) für Mitglieder Fr. 3'000.-.

2. Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Aufwand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sitzungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.

3. Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschädigung festlegen.

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