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231.11 CH-SG

Art. 13 Berufsbildungsverordnung - b) Amtsdauer

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 13 Berufsbildungsverordnung · b) Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004.

2. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

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