231.11
CH-SG
Art. 12 Berufsbildungsverordnung - Berufsfachschulkommission a) Wahl
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 12 Berufsbildungsverordnung · Berufsfachschulkommission a) Wahl
1. Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d EG-BB fest.
2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkommission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im Ausstand.