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231.11 CH-SG

Art. 12 Berufsbildungsverordnung - Berufsfachschulkommission a) Wahl

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 12 Berufsbildungsverordnung · Berufsfachschulkommission a) Wahl

1. Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 Bst. d EG-BB fest.

2. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkommission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im Ausstand.

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