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231.11 CH-SG

Art. 11 Berufsbildungsverordnung - Führung durch das Amt für Berufsbildung

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
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Art. 11 Berufsbildungsverordnung · Führung durch das Amt für Berufsbildung

1. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt

a) die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen;

b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, soweit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.

2. Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen, pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.

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