231.11
CH-SG
Art. 11 Berufsbildungsverordnung - Führung durch das Amt für Berufsbildung
1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - b) Organisation
Art. 11 Berufsbildungsverordnung · Führung durch das Amt für Berufsbildung
1. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt
a) die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen;
b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, soweit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.
2. Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen, pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen.