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231.11 CH-SG

Art. 10 Berufsbildungsverordnung - Auftritt

1. Brückenangebote - 3. Schulische Bildung - a) Berufsfachschulen
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Art. 10 Berufsbildungsverordnung · Auftritt

1. Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Erscheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest.

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