231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 9a Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule
II. Berufliche Grundbildung - 4. Berufsfachschulen
Art. 9a EG-BB · Wahl von Rektorin oder Rektor und Leiterin oder Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule
1. Das zuständige Departement wählt die Rektorin oder den Rektor der Berufsfachschule.
2. Die zuständige Stelle des Kantons wählt die Leiterin oder den Leiter der Verwaltung der Berufsfachschule.