231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 9 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Grundsätze
II. Berufliche Grundbildung - 4. Berufsfachschulen
Art. 9 EG-BB · Grundsätze
1. Der Kanton führt Berufsfachschulen. Die Regierung bestimmt die Standorte.
2. Die Berufsfachschule kann höhere Berufsbildung und Weiterbildung anbieten. Die zuständige Stelle des Kantons kann die Durchführung des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene einer Berufsfachschule übertragen.
3. Die Regierung kann den Berufsfachschulunterricht Dritten übertragen, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten und die Kosten in einem angemessenen Umfang mittragen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2020.119 · sg (Art. 9 Abs. 1 EG-BB)
Student Appeal of Vocational Baccalaureate Failure Grades Dismissed
Cited in the reasoning to establish the status of the school as a cantonal recognized vocational school, context for the substantive findings.