Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.1 EG-BB CH-SG

Art. 4 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Lehrwerkstätten

II. Berufliche Grundbildung - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 EG-BB · Lehrwerkstätten

1. Der Kanton kann Lehrwerkstätten für Bekleidungsgestalterinnen und Bekleidungsgestalter sowie für Gestalterinnen und Gestalter führen.

2. Die zuständige Stelle des Kantons regelt Organisation, Aufnahmeverfahren und Promotion, soweit diese nicht durch Bundesrecht geregelt sind.

← Art. 3 EG-BB Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Geltungsbereich Art. 4a EG-BB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →