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231.1 EG-BB CH-SG

Art. 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz

V. Finanzierung - 3. Kantonale Lehrwerkstätten
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Art. 39 EG-BB · Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz

1. Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.

2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

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