231.1
EG-BB
CH-SG
Art. 39 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (EG-BB) - Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz
V. Finanzierung - 3. Kantonale Lehrwerkstätten
Art. 39 EG-BB · Schulgeld bei ausserkantonalem Wohnsitz
1. Der Kanton erhebt vom Wohnortskanton oder von den Lernenden ein kostendeckendes Schulgeld für Lernende an kantonalen Lehrwerkstätten mit ausserkantonalem Wohnsitz.
2. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.